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Abgabe einer Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

07.08.2019 - Artikel

Informationen zur Abgabe einer Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind, wenn diese nicht zusammen mit einer Geburtsanzeige erfolgt

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Ist eine Namenserklärung erforderlich? Welche Möglichkeiten haben wir?

  • Nach deutschem Recht erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.
  • In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen die Eltern eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind im Ausland bereits mit einem bestimmten Namen registriert wurde. Beispiel: Die Eltern können den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes bestimmt.
  • Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.
  • Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Familienname für das Kind zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich nicht auf weitere Kinder. Beispiel: Wenn Ihr Ehegatte mongolischer Staatsangehöriger ist und Sie mongolisches Recht für die Namensführung Ihres Kindes bestimmen, können Sie den Vornamen des Vaters als Familienname für Ihr Kind wählen.


Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie den Antrag herunter

Bitte drucken Sie das Antragsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzen Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).

Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch die Geburt Ihres Kindes im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung.

Wie ist der Antrag einzureichen?

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte deutsche Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutsche Botschaft bearbeitet die Anträge nicht selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, lediglich an das zuständige Standesamt weiter. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag selbst an das zuständige Standesamt zu übersenden, ein Nachteil entsteht Ihnen hierdurch nicht; manchmal führt dies sogar dazu, dass Anträge schneller vorliegen und bearbeitet werden können.

Bitte buchen Sie zur Abgabe einer Namenserklärung einen Termin. Eine Vorsprache ohne Termin ist leider nicht mehr möglich.

Welche Unterlagen müssen wir mitbringen?

Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen in beglaubigter Kopie mit einer deutschen Übersetzung ein.

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Reisepässe beider Elternteile
  • für nicht-mongolische-Staatsangehörige: mongolischer Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren: Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung und Ledigkeitsbescheinigung zum Zeitpunkt der Geburt
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. Sterbeurkunde

Was kostet die Namenserklärung?

Auf dem Antragsformular müssen die Unterschriften beider Elternteile sowie ggf. des Kindes, sofern dieses über 14 Jahre alt und der Antrag auch eine Namenserklärung enthält ist, beglaubigt werden.

Die Unterschriftsbeglaubigung kann von der Botschaft Ulan Bator vorgenommen werden, wenn die Eltern persönlich anwesend sind.

Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 79,57 Euro und ist in bar in der Landeswährung MNT zum jeweiligen Tageskurs zu bezahlen.

Für die Antragsbearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Auch diese Kopien können von Botschaft Ulan Bator bei Vorlage der Originale mit zwei Sätzen Kopien vorgenommen werden.

Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung beträgt 56,43 Euro und ist in bar in der Landeswährung MNT zum jeweiligen Tageskurs zu bezahlen. Für die Anfertigung von Kopien in der Botschaft wird eine zusätzliche Gebühr von 10.000 MNT pro Seite erhoben.

Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 10,00 EUR. Die Bezahlung dieser Gebühren kann nicht bei der Botschaft, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Eine Zahlungsaufforderung erhalten Sie von diesem nach Eingang Ihres Antrages.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate dauert. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

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