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Eheschließung in der Mongolei
Informationen zur Eheschließung in der Mongolei zwischen einem/einer mongolischen und einem/einer ausländischen Staatsangehörigen
Benötigte Unterlagen
Nach Auskunft des zentralen Registeramtes der Mongolei werden zur Anmeldung der Eheschließung einer/eines mongolischen Staatsangehörigen mit einem Ausländer die im Folgenden aufgeführten Unterlagen vom ausländischen Ehepartner erbeten:
- Antrag auf Eheschließung in der Muttersprache des Ausländers mit beglaubigter Übersetzung in die mongolische Sprache
- Kopie des Reisepasses
- Ehefähigkeitszeugnis (erhältlich beim Standesamt am innerdeutschen Wohnsitz).
- eine ärztliche Bescheinigung (diese muss Untersuchungen auf HIV, Geschlechtskrankheiten, TBC sowie psychische Erkrankungen umfassen). Diese Bescheinigung sollte bei einem mongolischen Arzt eingeholt werden, da diesem die erforderlichen Untersuchungen bekannt sind.
- Polizeiliches Führungszeugnis (dies können Sie über Ihr Einwohnermeldeamt oder Amtsgericht bzw. über die Botschaft beim Bundeszentralregister beantragen)
- Bonitätsnachweis (z.B. Nachweis über Bankguthaben, Immobilien, Einkommensnachweis vom Arbeitgeber)
- Wohnsitzbescheinigung (diese erhalten Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt)
- Foto des Antragstellers (30x40 mm)
Alle Unterlagen, die nicht in mongolischer Sprache verfasst sind, müssen von einem offiziellen Übersetzer übersetzt und von einem Notar bestätigt werden. Zur Eheschließung müssen zwei Zeugen anwesend sein. Sollte der deutsche Ehegatte der mongolischen Sprache nicht mächtig sein, muss durch die Ehegatten ein Dolmetscher gestellt werden.
Anerkennung in Deutschland
Eine in der Mongolei geschlossene Ehe ist auch in Deutschland gültig. Als Nachweis genügt die mongolische Heiratsurkunde in Verbindung mit einer Übersetzung. Es steht jedoch jeder Behörde frei, dies als Nachweis anzuerkennen, eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers oder die eine förmliche Urkundenüberprüfung zu verlangen.
In standesamtlichen Angelegenheiten (z.B. Geburt eines Kindes, Eheschließung) oder vor Gericht kann eine Urkundenüberprüfung, und damit die Bestätigung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde, durch die Botschaft verlangt werden.