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Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Fachkraft (Blaue Karte EU)
Bitte beachten Sie, dass die Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme nur möglich ist, wenn Sie eine qualifizierte Beschäftigung anstreben, zu der Ihre Qualifikation Sie befähigt. Sie müssen aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen. Ob Ihre ausländische Qualifikation zu der von Ihnen beabsichtigten Beschäftigung passt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.
Mit der Blauen Karte EU können ausländische Staatsangehörige, die einen Hochschulabschluss besitzen, eine ihrer Qualifikation nach angemessene Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Die Blaue Karte EU kann nur erteilt werden, wenn die angestrebte Beschäftigung mindestens ein Jahr ausgeübt wird. Für die Blaue Karte EU ist ein Mindestgehalt nachzuweisen, das in §18g AufenthG festgelegt wird. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist bei Erreichen der Gehaltsgrenzen nicht vorgesehen. Die Blaue Karte EU wird ausschließlich von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ausgestellt. Bei der Auslandsvertretung beantragen Sie das vorab erforderliche nationale Einreisevisum.
Wenn Sie über ausgeprägte berufsspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie verfügen, ist die Beantragung eines Visums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Gebiet auch ohne Nachweis einer inländischen oder ausländischen qualifizierten Berufsausbildung oder eines Hochschulabschlusses möglich.
Unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft können Aufenthaltstitel für die Beschäftigungen erteilt werden, die in der Beschäftigungsverordnung geregelt sind. Hierunter fallen z. B. Führungskräfte in Unternehmen, bestimmte Entsendungen, Berufskraftfahrer, Spezialitätenköche, Künstler, Sportler, bestimmte Praktika, Werkvertragsarbeitnehmer. Wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, muss die Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesichert sein. In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
Antragsbegründende Unterlagen
- Unterschriebener Arbeitsvertrag bzw. konkretes Arbeitsplatzangebot mit Angaben zu Position, Gehalt, Arbeitszeiten, Befristung
- Ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis oder ggf. Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit IM ORIGINAL
- Belehrung über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
- Pflicht zur Meldung eines Arbeitgeberwechsels
- Tabellarischer Lebenslauf mit Aufstellung des akademischen und beruflichen Werdegangs mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
- Selbständig verfasstes, eigenhändig unterschriebenes Motivationsschreiben mit Übersetzung in die deutsche Sprache
- Nachweise über bereits erworbene Deutschkenntnisse (Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters oder Deutsches Sprachdiplom (DSD))
- Falls Sie bei Antragsstellung älter als 45 Jahre alt sind und Ihr Jahresgehalt weniger als 48.180 Euro brutto beträgt: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung in Form von Ansprüchen einer gesetzlichen Rentenversicherung eines Staates, in dem Sie eine Beschäftigung ausgeübt haben, privaten Renten- oder Lebensversicherungen, Immobilien oder sonstigen Vermögensnachweisen
Fachkräfte mit Hochschulabschluss:
- Nachweise über einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss in Form eines Abschlusszeugnisses mit Notenverzeichnis. Grundsätzlich sind fremdsprachige Unterlagen (ggf. auch englischsprachige) mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Bitte legen Sie neben dem ausländischen Diplom einen Ausdruck des Anabin-Prüfergebnisses zu Ihrem Hochschulabschluss UND zum Status Ihrer Hochschule schon bei Antragstellung mit den restlichen Antragsunterlagen vor!
- Falls die Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Ärzte, Apotheker, Lehrer) erfolgen soll: Berufsausübungserlaubnis oder Zusage für Berufsausübungserlaubnis. Für einige reglementierte Berufe sind mind. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nachzuweisen (Pflege- und Gesundheitsberufe).
Fachkräfte mit Berufsausbildung:
- Nachweis einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung oder ausländischer Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren: in Form von Abschlusszeugnissen mit Notenverzeichnis
- Bescheid über die Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung (Gleichwertigkeitsbescheid)
- Pflegekräfte müssen neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach §2PflBG und Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen.
- Falls die Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Ärzte, Apotheker, Lehrer) erfolgen soll: Berufsausübungserlaubnis oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis. Für eine Reihe reglementierter Berufe sind mind. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nachzuweisen (Pflege- und Gesundheitsberufe).
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Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation sowie die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis müssen bei Visumantragstellung vorliegen.
IT-Fachkräfte ohne Nachweis einer inländischen oder ausländischen qualifizierten Berufsausbildung oder eines Hochschulabschlusses:
- Nachweis, dass Sie in den letzten sieben Jahren durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung Kenntnisse und Qualifikationen erworben haben, die mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie vergleichbar sind
- Konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem Jahresgehalt von mindestens 52.560 Euro brutto
- Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ist in begründeten Einzelfällen nicht erforderlich, wenn Sie zum Beispiel nachweisen, dass für die konkrete Beschäftigung ausschließlich Englischkenntnisse notwendig sind und Sie über solche verfügen.
Im Einzelfall können Unterlagen nachgefordert werden.
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren und können zu Ablehnung des Antrags führen.
Hinweise zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
Wenn Sie bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der für Ihren zukünftigen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde einzuleiten.
Wenn alle Voraussetzungen, die durch die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen sind, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung. Diese Vorabzustimmung muss Ihr Arbeitgeber Ihnen im Original zusenden. Sobald Sie die Vorabzustimmung erhalten haben, können Sie einen Termin zur Beantragung des Visums buchen.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen per Mail an die Visastelle. Diese vergibt dann sehr kurzfristig einen Termin.