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Visum zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte - Chancenkarte

11.06.2024 - Artikel

Sie sind auf der Suche nach einem Arbeitsplatz in Deutschland?
Dann ist die Chancenkarte eine Möglichkeit für Sie, in Deutschland einen Arbeitsplatz zu finden, ohne dass Sie bereits Deutsch sprechen müssen oder bereits eine Jobzusage haben.

Mit Inkrafttreten des FEG 2.0 wurde zum 01.06.2024 die Chancenkarte (§§ 20a, 20b AufenthG) eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte.

Prüfen Sie direkt mit dem Self-Check , ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Allgemeines

Die Chancenkarte berechtigt zur Einreise nach Deutschland für bis zu 12 Monate, um dort einen Arbeitsplatz zu suchen oder Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durchzuführen.

Voraussetzung ist, dass Ihr Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts finanziert werden kann. Sie können während der Arbeitssuche auch einer Nebenbeschäftigung nachgehen (20 Stunden pro Woche) oder Probearbeiten. Wenn Sie bereits eine geplante Nebenbeschäftigung nachweisen können, kann dies in die Prüfung der Finanzierung des Lebensunterhalts einbezogen werden.

Mit einem deutschen Abschluss oder einem ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss, der als mit deutschen Abschlüssen gleichwertig oder vergleichbar bewertet wird, gelten Sie in Deutschland als „Fachkraft“ und müssen neben der Finanzierung des Lebensunterhalts keine weiteren besonderen Voraussetzungen erfüllen.

Aber auch ohne einen gleichwertigen oder vergleichbaren Abschluss können Sie unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Chancenkarte erhalten:

- Sie können einfache Deutschkenntnisse (A1)

oder

- gute Englischkenntnisse (B2) nachweisen,

sowie eines der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

- Sie besitzen eine ausländische Berufsqualifikation, die in dem Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und die mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer vorsieht,

oder

- Sie haben einen ausländischen Hochschulabschluss, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist,

oder

- Sie haben einen Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer, der eine Ausbildung voraussetzt, die mit den Anforderungen, die in Deutschland an einen vergleichbaren Berufsabschluss gestellt werden, übereinstimmt.

Antragsstellung

Für die Abgabe Ihres Antrages benötigen Sie einen Termin. Diesen können Sie ganz einfach über unsere Webseite buchen.

Achtung: Unseriöse Visa-Agenturen!

Antragsbegründende Unterlagen

Bitte führen Sie vor einer Terminbeantragung den Self-Check Chancenkarte durch. Sie werden dort zur Eingabe Ihrer Punktezahl aufgefordert, wenn Sie nicht bereits als „Fachkraft“ gelten, siehe oben.

Bitte bringen Sie zur Antragsstellung die ausgedruckte Checkliste mit, sowie alle dort geforderten Nachweise:

Finanzierung: Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller grundsätzlich mindestens 1027 € pro Monat zur Verfügung stehen, was bei der Regelgültigkeitsdauer der Chancenkarte von 12 Monaten eine Summe von 12.324 € ist. Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Eigenmittel oder förmliche Verpflichtungserklärung decken. Zusätzlich kann auch – wenn schon konkret absehbar – eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden. Bitte weisen Sie dies, soweit in Ihrem Fall zutreffend, wie folgt nach:

  • Sperrkonto: Bitte eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig vor der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung der Bank unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend; ebenso ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die Bestätigung der Bank nicht ausreichend.
  • Nebenbeschäftigung: Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen.
  • Verpflichtungserklärung: Nachweis anhand förmlicher Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG, in der sich eine Person gegenüber der deutschen Ausländerbehörde schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Original + Kopie)

Motivationsschreiben: Es soll nachvollziehbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen in Deutschland Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und wo in Deutschland Sie sich aufhalten wollen (inklusive Angaben zu Unterkunft und sonstigem Lebensunterhalt). Und – falls zutreffend – welche Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation Sie in Deutschland planen.

tabellarischer Lebenslauf über den bisherigen beruflichen Werdegang

Fachkräfte im Sinne des AufenthG

Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind? Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 III AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch:

  • Berufsausbildungsabschluss in Deutschland (Original + Kopie) ODER
  • Hochschulabschluss in Deutschland (Original + Kopie) ODER
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation von der jeweiligen für die Anerkennung zuständigen Stelle (Original + Kopie) ODER
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss)
    ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
  • Zeugnisbewertung durch die 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB (Original + Kopie)
    ODER (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
  • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis – z.B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, also Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis oder Erteilung der ärztlichen Approbation (Original + Kopie)

Wenn Sie keine Fachkraft sind, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:

  • ausländischer Berufsausbildungsabschluss (Original + Kopie) SOWIE Bescheinigung (Original + Kopie) der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB über Ihre ausländische Berufsqualifikation (staatliche Anerkennung, mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer) ODER
  • Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation (Original + Kopie) ODER
  • ausländischer Hochschulabschluss (Original + Kopie) SOWIE Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss und Ihre Hochschule)
    ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
  • Zeugnisbewertung durch die 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (Original + Kopie) ODER
  • Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des 'Bundesinstituts für Berufsbildung' BIBB (Originale + Kopie)

Sprachkenntnisse

  • Bescheinigung (Original + Kopie) über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache – mindestens A1 UND/ODER
  • Bescheinigung (Original + Kopie) über Ihre Kenntnisse der englischen Sprache – mindestens B2

Die Aussteller der Bescheinigung müssen von der 'Association of Language Testers in Europe' (ALTE) zertifiziert sein; alternativ wird auch der 'Test of English as a Foreign Language' (TOEFL) akzeptiert.

weitere Unterlagen, falls Sie keine Fachkraft i.S.d. AufenthG sind:

  • Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung in den letzten 5 oder 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu Ihrer Berufsqualifikation hat: Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen, usw. (Originale + Kopie)
  • Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (schengenrechtliche Kurzaufenthalte zählen nicht dazu!), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach

private Krankenversicherung (meist 'Incoming-Versicherung' genannt) mit Geltung im gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Chancenkarte (spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!)

Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich; bitte buchen Sie Ihre Reise erst nach Erhalt des Visums.

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren und können zu Ablehnung des Antrags führen.

Links

Nähere Informationen zur Chancenkarte finden Sie auf den nachfolgenden Seiten:

Hinweis: Die Website chancenkarte.com ist keine offizielle Seite der Bundesregierung. Bitte informieren Sie sich nur auf den verlinkten Seiten.


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