Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Visum zum Kindernachzug

17.04.2024 - Artikel

Das Visum zum Kindernachzug erlaubt den Nachzug minderjähriger Kinder nach Deutschland. Das Visum kann erteilt werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, sich bereits rechtmäßig in Deutschland aufhält oder zusammen mit dem Kind einreist (z.B. im Rahmen des Ehegattennachzugs oder zur Erwerbstätigkeit). Der Nachzug volljähriger Kinder kann nur im Rahmen der Härtefallregelung erfolgen.

Der Antrag auf Erteilung eines Visums ist persönlich in der Visastelle der Botschaft zu stellen. Bei Minderjährigen erfolgt dies durch die Sorgeberechtigten. Sofern die Eltern bzw. ein Elternteil in Deutschland lebt, kann die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden. Da vor der Ausstellung des Visums die örtlich zuständige Ausländerbehörde dem Antrag zustimmen muss, dauert die Bearbeitung ab Vorlage der vollständigen Unterlagen mindestens zwei Monate. Während dieser Zeit bitten wir Sie, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Antragsbegleitende Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Falls zutreffend: Heiratsurkunde der Eltern
  • Falls zutreffend: Vaterschaftsanerkennungsurkunde des zuständigen Standesamtes oder aktuelle (im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Wochen) Bescheinigung des Standesamtes, aus der hervorgeht, auf welcher Grundlage der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wurde
  • Falls der Kindernachzug nur zu einem sorgeberechtigten Elternteil erfolgt: aktuelle notarielle Zustimmungserklärung zur Ausreise des anderen Elternteils (im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate)
  • Falls zutreffend: Gerichtsbeschluss über den Entzug des Sorgerechts eines Elternteils
  • Passkopie und Kopie des Aufenthaltstitels der Referenzperson
  • Aktuelle Meldebescheinigung der Referenzperson
  • Sprachkenntnisse: für Kinder, die bei Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und den Nachzug zu nur einem ausländischen Elternteil planen, der sich schon im Bundesgebiet aufhält ist ein Sprachnachweis der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich
  • Visumgebühr: Die Visumgebühr in Höhe von 37,50€ ist bei Antragstellung in bar zum aktuellen Wechselkurs der Zahlstelle in Mongolischen Tugrik zu entrichten.
  • Krankenversicherung: Bei Antragstellung ist ein Nachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einreise nach Deutschland erfolgt, vorlegen. Der Gültigkeitszeitraum des Versicherungsschutzes muss grundsätzlich die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums abdecken. Werden Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert, z.B. bei Familienzusammenführung mit der Aufnahme in die Familienversicherung in Deutschland, so ist ein Nachweis darüber vorzulegen.

Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren

Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erfolgt grundsätzlich durch ein aktuelles Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters oder durch das Deutsche Sprachdiplom (DSD).

Urkundenüberprüfung

Das Bestehen einer familiären Beziehung als Grundlage für die Antragstellung muss durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. In Einzelfällen müssen mongolische Personenstandsurkunden im Rahmen eines Urkundenüberprüfungsverfahrens überprüft werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Botschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Personenstandsurkunden aus Drittstaaten bedürfen unter Umständen eines Echtheitsnachweises in Form der Legalisation oder Apostille.


nach oben