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Häufige Fragen zum Thema Visum
Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!
FAQ
Die Terminvergabe bei der Deutschen Botschaft Ulan Bator ist kostenlos und erfolgt über unser Online-Buchungssystem. Dieses Verfahren stellt eine optimale Planbarkeit bei Anreisen zur Beantragung eines Visums sicher. Die elektronische Terminvergabe ermöglicht es, konstant die höchstmögliche Zahl von Terminen zu vergeben und so die bestehenden Kapazitäten an den Auslandsvertretungen bestmöglich auszuschöpfen.
Mit Agenturen, die im Auftrag von Antragstellern gegen Bezahlung Termine buchen, arbeitet die Deutsche Botschaft Ulan Bator nicht zusammen. Die Einschaltung einer solchen Agentur ist weder erforderlich noch wird sie empfohlen. Diese Agenturen haben keinen Zugang zum Terminbuchungssystem, auch wenn sie einen solchen vortäuschen.
Die einzige Ausnahme hierzu ist die Zusammenarbeit mit dem Servicepartner VFS.GLOBAL, mit dem die deutsche Botschaft für kurzfristige Visa zusammenarbeitet.
Aufgrund unterschiedlicher Faktoren kann es zu einer hohen Visanachfrage kommen. Trotz des engagierten Einsatzes aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lässt es sich mitunter nicht vermeiden, dass längere Wartezeiten auf Termine zur Visumbeantragung entstehen können.
Da alle Antragsteller für ihre Visumanträge eine gewisse Dringlichkeit vorbringen, ist im Rahmen der Gleichbehandlung die Vorverlegung eines Termins weder möglich noch zulässig.
Sondertermine können nur in humanitären oder medizinischen Notfällen vergeben werden. In solch einem Fall bitten wir Sie, die Botschaft über das Kontaktformular auf der Homepage oder per Mail an visa-service@ulan.diplo.de zu kontaktieren, Ihre konkrete Notsituation zu schildern und ggfs. Nachweise beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass allein die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Visumerteilung keinen dringenden Härtefall konstituiert.
Die Entscheidung, für welchen Zeitraum und für wie viele Tage ein Visum ausgestellt wird, trifft die Botschaft Ulan Bator anhand der eingereichten Unterlagen.
Sogenannte Jahres- oder Mehrjahresvisa mit ein- bzw. mehrjähriger Gültigkeit können insbesondere Personen erteilt werden, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit unter anderem durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.
Zu beachten ist, dass auch Visa mit längerfristiger Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt von jeweils 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigen.
Wird ein Visumsantrag abgelehnt, erhält der Antragsteller in jedem Fall einen Ablehnungsbescheid. Dem Ablehnungsbescheid sind die Gründe für die Ablehnung zu entnehmen.
Dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter steht es frei, gegen die Entscheidung der Visastelle zu remonstrieren (um erneute Überprüfung des Antrags zu bitten). Bei der Remonstration handelt es sich um ein formloses Rechtsbehelfsverfahren, dass verfahrensrechtlich als Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Erstbescheids zu verstehen ist.
Die Remonstration ist schriftlich an die Visastelle der Botschaft zu richten. Dem Remonstrationsschreiben sollten nach Möglichkeit, unter Bezugnahme auf die im Ablehnungsschreiben genannten Gründe, ergänzende Unterlagen beigelegt werden.
Bei Erstablehnungsbescheiden mit Rechtsbehelfsbelehrung (in der Regel bei Schengenvisa und Visa gemäß Freizügigkeitsgesetz/EU) beträgt die Frist für die Remonstration einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Bei Erstablehnungsbescheiden ohne Rechtsbehelfsbelehrung (in der Regel Versagung nationaler Visa) beträgt die Frist für die Remonstration ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids.
Das Remonstrationsverfahren führt dazu, dass der Erstbescheid aufgehoben und durch den Remonstrationsbescheid ersetzt wird. Die Möglichkeit der Remonstration besteht unabhängig von einer Klageerhebung, d.h. Antragsteller können gegen den Erstbescheid Remonstration und/oder gleichzeitig auch Klage erheben. Die Möglichkeit der Remonstration besteht nur dann nicht, wenn der Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, die ausschließlich auf die Möglichkeit der Klage verweist.
Für die Remonstration werden keine Gebühren erhoben.
Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die zuständige Auslandsvertretung hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Indizien angewiesen. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller gute Gründe glaubhaft darlegen kann, tatsächlich in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland zurückkehren zu wollen.
Zu den objektiven Anhaltspunkten auf die sich die Auslandsvertretungen in dieser Hinsicht stützen können, gehören Angaben und Nachweise zu familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der jeweiligen Antragsteller.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u. a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z. B. Immobilienbesitz im Heimat- bzw. Wohnsitzland dienen. Familiäre Bindungen lassen sich z. B. durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger darlegen.
Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung sichert zwar der öffentlichen Hand die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt zu, ist jedoch nicht geeignet, eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland zu bieten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückkehrbereitschaft kann vielmehr nur den objektiven Lebensumständen des Antragstellers selbst entnommen werden.
Ein Visum kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eine glaubhafte Rückkehrperspektive ergibt.
Weitere Auskünfte erteilt die Visaabteilung auf Anfrage.
Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ihres Visumsantrags oder Ihrer Remonstration ab, Sie erhalten eine Rückmeldung, sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde.