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Personalausweise

25.10.2022 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Im Ausland sind Sie als Deutscher nicht verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.

Sinnvoll ist ein Personalausweis nur dann, wenn Sie sich öfter in Deutschland aufhalten oder wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen möchten. Was das ist und wer es anbietet, lesen Sie hier. Weitere Informationen finden Sie im Personalausweisportal und in einer Broschüre.

Wenn Sie keinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie wählen, ob im Personalausweis Ihre derzeitige ausländische Adresse oder der Eintrag „keine Hauptwohnung in Deutschland“ vermerkt sein soll.

Beachten Sie, dass der Personalausweis nicht zur Ein- und Ausreise oder Aufenthalt in der Mongolei berechtigt. Dafür benötigen Sie einen Reisepass.

Zur Beantragung eines Personalausweises ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der Konsularabteilung der Botschaft erforderlich. Bei Minderjährigen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, müssen außerdem die Sorgeberechtigten (i.d.R. beide Elternteile) vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unsere Webseite. Wenn Sie gleichzeitig einen Pass und einen Personalausweis beantragen wollen, müssen Sie zwei Termine buchen.

Wenn Sie in Deutschland noch gemeldet sind, ist die Beantragung des Personalausweises bei der Botschaft nur möglich, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht möglich ist. In diesem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an; die Botschaft muss außerdem bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungsdauer verlängert.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Personalausweises?

Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines Personalausweises beträgt ca. acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen. Der Personalausweis kann grundsätzlich erst nach Eintreffen des getrennt übermittelten ePin-Umschlags (notwendig für Online-Ausweisfunktion) ausgehändigt werden.

Eine Verlängerung der Gültigkeit von Personalausweisen ist nicht möglich.

Vorzulegende Unterlagen

Alle Unterlagen sind im Original mit 1 Kopie bei Antragstellung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die gleichen Unterlagen bereits zu einem anderen Zweck in der Botschaft eingereicht wurden. Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros zu versehen.

Die folgenden Unterlagen werden in jedem Fall benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (ohne Kopie)
  • bisheriger Reisepass und Personalausweis
  • Geburtsurkunde oder Auszug auf dem Familienbuch oder deutsche Heiratsurkunden
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland (sofern trotz Abmeldung in Deutschland im Pass ein deutscher Wohnort eingetragen ist)
  • Ein biometrisches Passbild, das nicht älter ist als 6 Monate (die Anforderungen an biometrische Passbilder finden Sie hier)

Fallbezogen können noch folgende Unterlagen zusätzlich angefordert werden:

  • Bescheinigung über die Namensführung
    Soweit Sie einen anderen Namen führen, als in Ihrer Geburtsurkunde genannt wird, ist ein Nachweis zur aktuellen Namensführung erforderlich.
  • Bei Verlust des vorherigen Personalausweises: polizeiliche Verlustanzeige
  • Bei vorherigem Wohnsitz im Ausland: Nachweis des damaligen Aufenthaltstitels
    (z.B. bei Aufenthalt in der Schweiz: Schweizer Ausländerausweis; USA: Greencard etc.) und ggfs. Nachweise zum Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörigkeitsausweis bzw. Einbürgerungsurkunde
  • Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit
    (bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag)

Besonderheiten für Minderjährige

Minderjährige ab 16 Jahren können den Antrag auf einen Personalausweis selbst stellen. Minderjährige unter 16 Jahren müssen persönlich zusammen mit dem/den Sorgeberechtigten vorsprechen. Für sie steht außerdem die Online-Ausweisfunktion nicht zu Verfügung. Minderjährige Antragsteller legen bitte neben den o. g. Dokumenten zusätzlich die folgenden Unterlagen – ebenfalls im Original mit 1 Kopie – vor:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (ohne Kopie)
  • aktuelle Reisepässe oder Personalausweise beider Eltern
  • Geburtsurkunde oder Auszug auf dem Familienbuch
  • Heiratsurkunde der Eltern (falls die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren)
  • Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellung (falls die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweise oder Einbürgerungsurkunden der Eltern
  • ggfs. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (z.B. Sorgerechtsbeschluss, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des anderen Elternteils)

Wenn Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, wird auf der Rückseite des neuen Personalausweises bei Anschrift die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen. Es besteht keine Pflicht zur Eintragung einer ausländischen Anschrift. Hierdurch kann jedoch die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises, die eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland voraussetzt, eingeschränkt sein.

Funktionen des Personalausweises

Wie funktioniert die Online-Funktion des Personalausweises?

Die Online-Funktion, die ab sofort bei allen Personalausweisen automatisch integriert ist, dient der Identifizierung im Internet und an Bürgerterminals mittels der auf dem Chip gespeicherten persönlichen Daten (nicht jedoch der Biometriedaten).

Damit können Sie sich bei Internetanwendungen und Automaten, die die Online-Ausweisfunktion unterstützen (erkennbar durch die Kennzeichnung mit dem Personalausweislogo), ausweisen und identifizieren, z.B. beim Online-Shopping, Buchen von Dienstleistungen, Beantragung eines Führungszeugnisses, etc.

Weiterführende Informationen zum elektronischen Personalausweis und dessen elektronischen Zusatzfunktionen finden Sie unter www.personalausweisportal.de und www.bmi.bund.de (Pässe und Ausweise). Zudem können Sie dort eine Broschüre zur Online-Funktion herunterladen.

Muss ich meine Fingerabdrücke speichern lassen?

Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Sie müssen bei Antragstellung erklären, ob Sie die Speicherung Ihrer Fingerabdrücke auf dem Chip des Personalausweises wünschen.

Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden, nicht jedoch bei der Nutzung der Online-Funktion.

PIN-Brief und Abholung

Wie bekomme ich meinen PIN-Brief?

Jeder Antragsteller, der bei Antragstellung älter als 15 Jahre und 9 Monate ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der eine vorläufige PIN (fünfstellig), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält.

a) Sind Sie in Deutschland abgemeldet, wird der PIN-Brief an die Botschaft Ulan Bator versandt.

b) Sind Sie noch in Deutschland gemeldet, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Meldeadresse in Deutschland oder an die Botschaft schicken lassen.

Wird der PIN-Brief nicht direkt an Ihre deutsche Meldeadresse, sondern an die Botschaft geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an Sie ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig. Eine postalische Weiterleitung des PIN-Briefs im Ausland durch die Botschaft kann nur bei Erstattung der Auslagen und Übernahme des Versandrisikos durch den Antragsteller erfolgen. Bitte geben Sie bereits bei Antragstellung an, ob der PIN-Brief per Post (Einschreiben) an Sie übersandt werden soll, und bringen Sie ggf. einen mit Ihrer Anschrift adressierten Briefumschlag mit.

Um die Online-Ausweisfunktion zu aktivieren müssen Sie die vorläufige PIN durch eine persönliche PIN (sechsstellig) ersetzen. Dies geht in der Botschaft oder am eigenen Rechner mit einem Kartenlesegerät und der Software oder mit einem NFC-fähigen Smartphone (z.B. über die AusweisApp).

Was muss ich bei der Abholung des Personalausweises beachten?

Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden, wenn Sie der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben.

Falls Sie keinen PIN-Brief erhalten haben, können Sie alternativ darauf bestehen, einen neuen Personalausweis zu bestellen.

Werden Personalausweis und PIN-Brief gemeinsam abgeholt, trägt der Ausweisinhaber das Risiko, dass er zum gleichen Zeitpunkt sowohl den Ausweis als auch die Geheimnummer mit sich führt.

Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen Transport-PIN durch eine neue PIN), die nachträgliche Einschaltung der Online-Ausweisfunktion und das Entsperren eines Personalausweises.

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