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Ablehnungsgründe und Rechtsmittel
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen die häufigsten Ursachen für eine Visumablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Gründe für eine Ablehnung können sein ...
⬜ Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.
⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen.
Das bedeutet zum Beispiel:
die notwendigen Unterlagen laut Merkblatt wurden nicht vollständig vorgelegt oder waren nicht ausreichend
unter Umständen reichten die Unterlagen inhaltlich nicht aus, um Zweifel auszuräumen, z.B aus folgenden Gründen:
Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich
das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht
eine Einladung wurde nicht nachgewiesen / bestätigt
die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen
die Vor-Visa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt
die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert
⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts-/Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.
⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.
⬜ Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.
⬜ Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
⬜ Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung EG Nr. 562/2006 Schengener Grenzkodex oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.
Das bedeutet zum Beispiel:
Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.
Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.
Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR); solange diese besteht, ist eine Visumerteilung in der Regel nicht möglich.
⬜ Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.
⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen.
⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.
⬜ Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Das bedeutet zum Beispiel:
Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft u.a.:
Ihre familiären Bindungen in Mongolei (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
Ihre berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
Ihre wirtschaftliche Bindung (regelmäßige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit
Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen Visums
⬜ Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind (30.000 EUR / alle Schengen Staaten / kein Ausschluss von Erkrankungen)
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