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Visum zum Ehegattennachzug

17.04.2024 - Artikel

Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger sind von den Gebühren für die Bearbeitung des Visumantrags zum Ehegattennachzug befreit.

Der Antrag auf Erteilung eines Visums ist persönlich in der Visastelle der Botschaft zu stellen. Bei minderjährigen Ehegatten erfolgt dies durch die Sorgeberechtigten. Sofern die Eltern bzw. ein Elternteil in Deutschland lebt kann die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden.
Da vor der Ausstellung des Visums die örtlich zuständige Ausländerbehörde dem Antrag zustimmen muss, dauert die Bearbeitung ab Vorlage der vollständigen Unterlagen mindestens zwei Monate. Während dieser Zeit bitten wir Sie, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Antragsbegleitende Unterlagen

  • Kopien der Personaldatenseite des Reisepasses des in Deutschland lebenden Ehepartners, zu dem der Zuzug beantragt wird
  • Kopien der Seiten der Reisepässe beider Ehepartner, auf denen Ein-und Ausreisestempel angebracht sind
  • falls zutreffend: Kopie des Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Ehepartners, zu dem der Zuzug beantragt wird
  • Aktuelle Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Ehepartners, nicht älter als 6 Monate
  • Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • falls zutreffend: Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Nachweise über bereits erworbene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
  • falls zutreffend: bei Vorehen das Scheidungsurteil mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Visumgebühr: Die Visumgebühr in Höhe von 75€ ist bei Antragstellung in bar zum aktuellen Wechselkurs der Zahlstelle in Mongolischen Tugrik zu entrichten. Sie entfällt beim Ehegattennachzug zum deutschen Ehepartner.
  • Krankenversicherung: Bei Antragstellung ist ein Nachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einreise nach Deutschland erfolgt, vorlegen. Der Gültigkeitszeitraum des Versicherungsschutzes muss grundsätzlich die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums abdecken. Werden Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert, z.B. bei Familienzusammenführung mit der Aufnahme in die Familienversicherung in Deutschland, so ist ein Nachweis darüber vorzulegen.

Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren

Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erfolgt grundsätzlich durch ein aktuelles Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters oder durch das Deutsche Sprachdiplom (DSD). Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.
Mehr Informationen zum Nachweis von Sprachkenntnissen finden Sie in diesem Merkblatt des BAMF. Darin werden auch Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse aufgezählt.

Urkundenüberprüfung

Das Bestehen einer familiären Beziehung als Grundlage für die Antragstellung muss durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. In Einzelfällen müssen mongolische Personenstandsurkunden im Rahmen eines Urkundenüberprüfungsverfahrens überprüft werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Botschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Personenstandsurkunden aus Drittstaaten bedürfen unter Umständen eines Echtheitsnachweises in Form der Legalisation oder Apostille.



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