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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

30.08.2019 - Artikel

Eine Einbürgerung bei Wohnsitz im Ausland ist nur in Ausnahmefällen möglich

Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber in Deutschland lebt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber mit Auslandswohnsitz prüft, ob eine Einbürgerung trotz Auslandswohnsitz möglich ist.

Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie nach §13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Neben dem Nachweis des öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.


Welche Gebühren fallen an?

• Einbürgerung nach §§13, 14 StAG: 255 Euro; miteingebürgertes Kind 51 Euro
• Feststellungsverfahren (Staatsangehörigkeitsausweis): 25,00 Euro
• Verzicht/Entlassung: kostenfrei


Muss ich einen Termin vereinbaren?

Die Botschaft kann leider keine terminfreie Vorsprache mehr anbieten. Bitte nehmen nehmen Sie über das Kontaktformular Kontakt mit uns auf, um die Einzelheiten Ihres Falls zu besprechen.

Welche Formvorschriften sind zu beachten?

Kopie-/Unterschriftbeglaubigungen

Kopie- und Unterschriftsbeglaubigungen für staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge nimmt die Botschaft kostenfrei vor. Unterschriftsbeglaubigungen erfordern die persönliche Anwesenheit und Ausweispflicht durch gültigen Reisepass/Personalausweis.

Kopiebeglaubigungen können nur bei Vorlage der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Abschrift vorgenommen werden.

Die zu beglaubigenden Unterlagen sind als einfache Kopien vorzulegen. Für die Anfertigung von Kopien in der Botschaft wird eine Gebühr in Höhe von 10.000 MNT pro Seite erhoben. Kopiebeglaubigungen werden sofort vorgenommen, sodass keine Originalunterlagen in der Auslandsvertretung verbleiben müssen.

Antragstellung bei Minderjährigen durch Sorgeberechtigte

Wenn Sie für Ihre minderjährigen Kinder Einbürgerungsanträge nach §§ 13, 14 StAG stellen, müssen die Unterschriften beider Sorgeberechtigter beglaubigt sein. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen eigene Anträge, unterschreiben selbst, zusätzlich zu den Unterschriften ihrer Sorgeberechtigten. Auch in diesem Fall müssen alle Unterschriften beglaubigt sein.


Muss ich meine Urkunde aufbewahren? Muss ich sie mitnehmen, wenn ich reise?

Sie sollten Ihre Urkunden (Einbürgerungs-, Verzichts- und Beibehaltungs-genehmigungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis) gut und dauerhaft – auch über den Gültigkeitszeitraum in der Urkunde hinaus - aufbewahren, denn diese Dokumente sind in der Zukunft stets Nachweise über Ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Die Auslandsvertretungen und Inlandsbehörden benötigen diese Unterlagen etwa bei Passanträgen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen.

Neuausstellungen dieser Urkunden sind nicht immer möglich oder erneut mit langen Bearbeitungszeiten verbunden.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunden nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

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