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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

30.08.2019 - Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland von ausländischen Eltern möglich.

Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

Erwerb durch eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten ab dem 01.01.1975 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen. Für diese Kinder besteht die Möglichkeit eines Einbürgerungsantrags.

Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgte.

Für diese Kinder besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Einbürgerung.

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Botschaft.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.


Erwerb durch Eheschließung

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr.

Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können unter folgenden Voraussetzungen jedoch einen Antrag auf Einbürgerung stellen:

  • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen
  • Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse haben
  • Sie sollen Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse haben
  • Sie halten sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner muss der deutsche Ehepartner während dieser Zeit schon Deutscher gewesen sein; er darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.
  • Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft in Deutschland
  • Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von Deutschen reicht es, wenn der Unterhalt der Familie durch einen der Partner gesichert wird
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein.
  • Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Hier gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Bei Fragen können Sie gerne die deutsche Botschaft kontaktieren.

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