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Sprachkenntnisse
Für bestimmte Aufenthaltszwecke benötigen Sie Sprachkenntnisse auf einem festgelegten Niveau. Ob dies auch auf Ihren Antrag zutrifft erfahren Sie bei Online-Anträgen im Auslandsportal und bei Papier-Anträgen in der jeweiligen Checkliste.
Sprachzertifikat
Sie können Sprachkenntnisse durch eines der folgenden Sprachzertifikate nachweisen:
Das Prüfungsdatum (nicht Ausstellungsdatum) darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Sind einzelne Module an verschiedenen Daten abgelegt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Ggf. müssen dann einzelne Module wiederholt werden.
Bestätigung der aufnehmenden Stelle
Für folgende Aufenthaltszwecke können Sie Sprachkenntnisse auch durch eine Bestätigung der aufnehmenden Bildungseinrichtung oder Betriebs in Deutschland nachweisen: Freiwilligendienst, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, Studium und Studienkolleg. Zusätzlich müssen weitere Unterlagen eingereicht werden, die Ihre Sprachkenntnisse glaubhaft machen (z.B. Sprachzertifikat, Modulergebnisse, Teilnahmebestätigungen über besuchte Sprachkurse, Schulzeugnis mit Deutsch als Unterrichtsfach, deutsche Abschlüsse).
Wenn Ihre Sprachkenntnisse noch nicht ausreichend sind und Sie an einem vorbereitenden Sprachkurs teilnehmen werden, reichen Sie zusätzlich eine Anmeldebestätigung für den Sprachkurs ein.