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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

30.08.2019 - Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, welche im Folgenden dargestellt werden.

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes Köln).

Für in der Mongolei wohnhafte Deutsche, die auf eigenen Antrag die mongolische Staatsangehörigkeit erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der mongolische Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren. Nach der Einbürgerung geborene Kinder erwerben dann nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit vom vormals deutschen Elternteil.

Umgekehrt gilt, dass diese Kinder bei Geburt vor dem Einbürgerungstermin des Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt dagegen regelmäßig nicht ein, wenn minderjährige Kinder über ihre Eltern automatisch mit eingebürgert werden. Dieser sog. Erstreckungserwerb führt in der Regel nicht zum Staatsangehörigkeitsverlust.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Eintretende besitzt, seit dem 01.01.2000 ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar.

Ab dem 6. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht. Demnach gilt die Zustimmung nunmehr für Deutsche als erteilt, die zugleich die Staatsangehörigkeit von

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung

besitzen und in die Streitkräfte einer dieser Staaten eingetreten sind.

Hierunter fällt die Mongolei nicht!

Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Weitere Informationen finden Sie hier.

Verlust durch Entlassung

Ein Deutscher kann aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn ihm der beantragte Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert wurde. Weitere Informationen finden Sie hier.

Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben.

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