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Scheidungsrecht

07.08.2019 - Artikel

Für den deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, bis das ausländische Scheidungsurteil durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt wurde. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Die Auflösung einer Ehe ist zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden – bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung – in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin für die Bearbeitung der Scheidungsanerkennung zuständig.

Warum ein besonderes Verfahren?

Das Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfüllt den wichtigen Zweck, Klarheit über den Bestand oder Nichtbestand einer Ehe zu schaffen. Von der Frage, ob zwei Personen miteinander verheiratet sind, hängt eine große Zahl verschiedener Rechtsfolgen ab. Denn eine Ehe hat unter anderem weit reichende steuerrechtliche, ausländerrechtliche, sozialrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – beispielsweise das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Es gibt daher gute Gründe, über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung eine hierauf spezialisierte Behörde abschließend mit Wirkung für alle deutsche Behörden und Gerichte entscheiden zu lassen.

Die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.

Wann ist eine Scheidungsanerkennung nicht erforderlich?

Die Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark – bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet beispielsweise, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.

Anerkennungsverfahren

Zur Anerkennung einer Scheidung sind das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

Örtlich zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr zwischen 10 Euro und 310 Euro erhoben.

Was muss ich ausfüllen?

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin finden Sie den Antrag und hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren und den beizufügenden Unterlagen.

Bitte beachten Sie, dass das mongolische Scheidungsurteil in einem Überprüfungsverfahren durch die Botschaft Ulan Bator auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden muss. Informationen zu dem Urkundenüberprüfungsverfahren finden Sie hier.

Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amts beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf seiner Webseite.

Weitere Informationen zur Rechtslage bei der Scheidung einer/einer deutschen und eines/einer mongolischen Staatsangehörigen

Anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.

Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Wo kann ein Scheidungsverfahren stattfinden?

Einer der Partner kann ein Gericht am gemeinsamen ausländischen Wohnort anrufen. Ein nach Trennung am ausländischen Wohnort nach Deutschland zurückgekehrter Ehegatte kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen das für seinen neuen deutschen Wohnort örtlich zuständige deutsche Gericht anrufen. Wenn beide Partner Deutsche sind, können sich auch im Ausland lebende Ehepaare in Deutschland scheiden lassen (vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg), falls sie sich nicht im Ausland scheiden lassen wollen.

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